Verzichtserklärung

Der Kunde verzichtet ausdrücklich beim Erwerb (Kauf) von Versicherungskennzeichen bei www.motorrad.versicherung auf eine Beratung und Dokumentation.

Der Kunde wurde vom www.motorrad.versicherung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Verzicht auf eine Beratung oder auf eine Dokumentation nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e VVG geltend zu machen.

Maklereinzelauftrag

Der Kunde beauftragt den Versicherungsmakler Sven Joos, Badenweilerstr. 2, 79115 Freiburg im Breisgau mit der Vermittlung eines Versicherungskennzeichen für Kraftfahrzeug (Versicherungsbescheinigung nach § 26 FZV). Eine weitergehende Beratung für andere Versicherungsverträge/ -bedürfnisse wünscht der Kunde nicht.

Pflichten des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler stützt seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Versicherungsmakler wirkt insbesondere bei der Verwaltung, Betreuung und Erfüllung des Versicherungsvertrages, z. B. im Schadensfall, im Rahmen der Maklervollmacht mit.

Maklervergütung
Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die vom Versicherer zu tragende Courtage abgegolten; sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie.

Kündigung
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

Wechsel des Vertragspartners
Sollte der Versicherungsmakler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherungsmakler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Kunde damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Versicherungsmakler fortgeführt wird. Der Versicherungsmakler wird den Versicherungsmaklerwechsel anzeigen. Der Kunde ist berechtigt, dem Versicherungsmaklerwechsel zu widersprechen.

Haftungsbegrenzung
Keine Regelung

Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, wonach Ansprüche auf Schadensersatz regelmäßig in drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.